Satzung der WIB

(derzeit nur in Auszügen, eine vollständige Version folgt in Kürze)

§1 Name
(1)   Der Verein führt den Namen „Werbeinitiative Beratzhausen e.V.“.
(2)   Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein hat seinen Sitz in Beratzhausen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins, Idealverein
(1)   Zweck des Vereins ist es, aktiv die Selbständigen und Gewerbetreibenden der Gemeinde Beratzhausen zu fördern und als Organisation der Selbständigen und Gewerbetreibenden der Gemeinde Beratzhausen für alle Veranstaltungen und Projekte als Ansprechpartner zu dienen, dabei die Interessen der Mitglieder zu vertreten und das Wohl der Allgemeinheit zu fördern.
Zur Erfüllung dieses Zweckes darf der Verein auch Veranstaltungen organisieren und durchführen, den Erfahrungsaustausch untereinander stärken und in der Öffentlichkeit aufklärend tätig werden.
(2)   Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.

§4 Eintritt der Mitglieder
(1)   Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die in der Gemeinde Beratzhausen ein Unternehmen selbständig betreibt. Es kann sich auch um eine Zweigniederlassung handeln. Bei Personenvereinigungen (Gesellschaften) dürfen maximal 3 natürliche Personen je Personenvereinigung (Gesellschaft) Mitglied werden.
(2)   Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(4)   Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(5)   Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§5 Austritt der Mitglieder
(1)   Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt
(2)   Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Es ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 1 Monat möglich. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der
Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem bei Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Vorstand muss den Beschluss einstimmig fassen. Im Beschluss ist der wichtige Grund und die Stellungnahme des betroffenen Mitglieds schriftlich festzuhalten.

§ 7 Streichunq der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung erfolgt bei Zahlungsverzug des Jahresbeitrags von mehr als 3 Monaten. Der Vorstand hat das Ende der Mitgliedschaft durch Beschluss festzustellen.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§20 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)   Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Die Beschlussfassung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies fordert.
(2)   Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als Abgelehnt.
Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt durch 3 Personen, die vor der schriftlichen Wahl bestimmt werden.
(3)   Bei Satzungsänderungen oder Änderungen des Zwecks des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4)   Ein Mitglied kann sich bei Abstimmungen vertreten lassen. Vertreter kann nur ein Nicht-Mitglied sein. Vor der Abstimmung hat der Vertreter dies dem anwesenden Vorstand mitzuteilen. Das vertretene Mitglied kann Beschlüsse, an denen der Vertreter mitgewirkt hat, nicht mit der Begründung anfechten, dass der Vertreter seine Vollmacht überschritten hat.

§21 Dokumentation der Mitgliederversammlung
(1)   Über die Mitgliederversammlung und die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.
(2)   Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

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§22 Auflösung des Vereins
(1)   Der verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
(2)   Die Liquidation erfolgt durch die drei Liquidatoren, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden und nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(3)   Bei Auflösung des Vereins fällt das vermögen des Vereins an die Katholische Kirchenstiftung Beratzhausen.

Die Satzung ist errichtet am 10.12.1998

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